Ziel der Reform ist die Vereinheitlichung des Tatbestandes, der Strafdrohung und der Bestimmung über Tätige Reue durch Schaffung eines einheitlichen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch, eine bessere Abstimmung auf Begriffe des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts und Präzisierung, um dem Bestimmtheitsgebot besser zu entsprechen, eine Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige (auch vor dem Hintergrund der mit dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz eingerichteten „Bilanzpolizei“, die mittlerweile ihre Arbeit aufgenommen hat), eine Berücksichtigung des Umstandes, dass das Strafrecht als ultima ratio dienen soll und viele andere zivil- und gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten bestehen, Unregelmäßigkeiten wirkungsvoll zu ahnden, eine Erweiterung des Kreises der erfassten Rechtsträger (Sparkassen, kapitalistische Gesellschaften, große Vereine, bestimmte ausländische Rechtsträger mit engem Bezug zum Inland) und eine Erfassung von Tathandlungen im Ausland in Bezug auf in Österreich ansässige Rechtsträger unabhängig vom Recht des Tatorts herbeizuführen. Stellungnahme Aktienforum Strafrechtsänderungsgesetz